- Höchste Betriebssicherheit
- Effizienzsteigerung (minimierter Energieverbrauch)
- Erhöhter Fahrkomfort
- Optische Aufwertung
- Einhaltung der Normen und Gesetze
- Wertsteigerung der Immobilie
Für Ihre indivduellen Lösungen beraten wir Sie jederzeit gerne!
Die 7 Gefährdungspunkte (gemäss ESBA-Richtlinie) sind:
- Antriebssystem mit schlechter Anhaltegenauigkeit (Stolperunfälle)
- Ungeeignetes Glas in Schachttüren (Schnittverletzungen bei Glasbruch)
- Kritisches Verhältnis von Nutzfläche zur Nennlast (Überladung und Absturz der Kabine möglich)
- Kabine ohne Abschlusstüren (Einklemmunfälle in der Kabine)
- Fehlende oder unzugängliche Notbeleuchtung in der Kabine (Panik bei Stromausfall)
- Fehlende oder unzugängliche Aufsetzpuffer (Ungedämpftes Aufsetzen der Kabine)
- Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung in der Kabine (Panik bei Aufzugsstörung)
Hinweis:
Als Eigentümer einer Aufzugsanlage muss man folgendes wissen:
Gemäss Art. 58 Obligationsrecht haftet der Eigentümer für Schäden, die aus mangelhaftem Unterhalt des Bauwerks enstehen. Als Bauwerk gilt auch ein Aufzug.